Lehrgangskosten
Die Agentur für Arbeit kann den betriebsgrößenabhängigen Anteil der zugelassenen Maßnahme übernehmen. Träger und konkrete Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein.
Lehrgangskosten und weiterbildungsbedingte Gehaltsausfälle können nach § 82 SGB III bezuschusst werden. Rechnen Sie ein unverbindliches Beispiel und buchen Sie den Fördercheck ohne Portal-Registrierung.
bis zu 100 %
Lehrgangskosten
bis zu 75 %
Arbeitsentgeltzuschuss
Höchstwerte für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Keine Förderzusage; die Agentur für Arbeit entscheidet.
Sauber getrennt: Der Fördercheck ist ein kommerzielles Angebot der Heeg Consulting GmbH und keine Leistung des neutralen Matching-Portals oder der Agentur für Arbeit.
Die Agentur für Arbeit kann den betriebsgrößenabhängigen Anteil der zugelassenen Maßnahme übernehmen. Träger und konkrete Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein.
Der AEZ bezieht sich ausschließlich auf weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt fort; die BA kann einen Anteil inklusive pauschalierter Arbeitgeber-SV erstatten.
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Arbeitsentgeltzuschuss |
|---|---|---|
| Weniger als 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis zu 50 % | bis zu 50 % |
| Ab 500 Beschäftigten | bis zu 25 % | bis zu 25 % |
Quelle: § 82 SGB III und Bundesagentur für Arbeit, individuelle Förderung von Beschäftigten. Sonderregeln und die konkrete Höhe werden im Einzelfall geprüft.
Kein Profil-Claim und kein Portal-Konto. Ihre Angaben werden ausschließlich für den Fördercheck und die Calendly-Buchung gespeichert.
Die Rechnung ordnet mögliche Höchstwerte ein. Sie ist keine Förderzusage; verbindlich entscheidet ausschließlich die Agentur für Arbeit.
Exakt 120 Stunden reichen nicht. Asynchrone Selbstlernanteile zählen nicht zur Mindestdauer.
Die AZAV-Zulassung muss sowohl für den Bildungsträger als auch für die konkrete Maßnahme vorliegen.
Der Pfad richtet sich an Beschäftigte in einem bestehenden, grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Die Inhalte müssen über eine kurze, ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen.
Der Antrag muss vor Maßnahmebeginn gestellt und bewilligt werden. Ein nachträglicher Antrag reicht nicht.
Bei Konzernen zählt grundsätzlich der Konzern; Teilzeitkräfte werden abhängig von der Arbeitszeit anteilig gewichtet.
Wir erfassen Ausgangslage und prüfen, ob der Weg grundsätzlich plausibel ist.
Der zugelassene Träger prüft Maßnahme, Curriculum und notwendige Unterlagen.
Der Arbeitgeber stellt den Antrag vor Beginn. Die BA entscheidet über Umfang und Bedingungen.
Erst nach Bewilligung werden Start, Freistellung und Eigenanteil verbindlich geplant.
Ansprechpartnerin beim Bildungsträger
Laura Bodenhagen · Bildungsberatung
Nach einer positiven Vorprüfung erfolgt die fachliche Träger- und Maßnahmenabstimmung.
Nein. § 82 SGB III ist grundsätzlich eine Ermessensleistung. Förderfähigkeit, Umfang und Bedingungen entscheidet ausschließlich die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Je nach Betriebsgröße kommen bis zu 100, 50 oder 25 Prozent in Betracht. Sonderregeln können abweichen. Maßgeblich ist immer die Bewilligung der Agentur für Arbeit.
Der AEZ kann weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten teilweise erstatten. Bezugsgröße ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt inklusive pauschaliertem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, nicht pauschal das gesamte Gehalt.
Ja. Exakt 120 Stunden genügen nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der BA zählen asynchrone Selbstlernanteile seit 2026 nicht zur Mindeststundenzahl.
Nein. Sowohl der Bildungsträger als auch die konkrete Maßnahme müssen zugelassen sein. Hinzu kommen persönliche und betriebliche Voraussetzungen.
Rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige oder überwiegend betriebsspezifische Einweisungen erfüllen die Voraussetzungen in der Regel nicht.
Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Status. Inhaber und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fallen regelmäßig nicht unter diesen Förderpfad.
Maßgeblich ist das gesamte Unternehmen, bei Konzernzugehörigkeit grundsätzlich der Konzern. Teilzeitkräfte werden abhängig von ihrer Wochenarbeitszeit anteilig berücksichtigt; Auszubildende, Praktikanten und Minijobber zählen nach § 82 Abs. 6 nicht mit.
Ja. Bei vergleichbarer Qualifikation, gleichem Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf kann ein Sammelantrag nach § 82 Abs. 5 SGB III in Betracht kommen.
Vor Beginn der Maßnahme. Eine bereits gestartete Weiterbildung kann grundsätzlich nicht nachträglich über diesen Weg gefördert werden.
Zwischen zwei Förderungen nach § 82 liegt grundsätzlich eine Wartefrist von zwei Jahren. Ausnahmen und Fortführungsfälle prüft die Agentur für Arbeit.
Nein. Weiterbildung ist ein getrennt gekennzeichnetes Angebot der Heeg Consulting GmbH. Interesse, Teilnahme oder Ablehnung beeinflussen weder Freischaltung noch Ranking oder Anfragevergabe im Portal.